AGB und Mietbedingungen

Bedingungen für die Vermietung von Zelthallen und Zubehör

  1. Nachfolgende allgemeine Mietbedingungen sind Bestandteil jedes abgeschlossenen Mietvertrages. Besonders schriftlich festgelegte Vereinbarungen gehen diesen allgemeinen Bedingungen vor, sofern sie voneinander abweichen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung.
  2. Das Braten von Fleisch- und Wurstwaren im Zelt ist nicht gestattet.Plakatieren und Bekleben sowie Klebebänder- Verunreinigungen etc. des Zeltes sind in jeglicher Art untersagt- Verunreinigungen sind vor oder während des Abbaus zu beseitigen (Reinigungs- oder Reparaturkosten werden in Rechnung gestellt).
    Das anbringen von Tackern, Reißbrettstiften oder ähnlichen Befestigungsteilen ist zu unterlassen. Außerdem ist jegliche Änderung am Baustellenverteiler untersagt. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
    Der Kunde hat die Ware bei Lieferung/ Abholung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu prüfen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
  3. Die Mietgegenstände sind unmittelbar nach der Festlichkeit zur Verfügung zu stellen.
  4. Der Platz auf dem ein Zelt aufgebaut werden soll, muss ziemlich eben und mit schwerem LKW erreichbar sein. Als Unterlagen für den Holzfußboden wird nur eine Lage geliefert. Alle weiteren noch erforderlichen Unterlagen sind vom Mieter auf eigene Kosten zu besorgen.
    Mindestabstand zu festen Gebäuden: 5 m (Brandschutz). Der Vermieter über nimmt keine Haftung für Schäden, die durch ordnungsgemäße Verankerung der Zelte im Boden entstehen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei ordnungsgemäßer Befestigung Erdnägel mit einer Länge von mindestens 80 cm verwendet werden müssen. Wenn Betonplatten zum beschweren der Fußplatten benötigt werden, sind diese vom Mieter beizustellen. –Komplette Verankerungspflicht!
  5. Das angemietete Zelt darf nur unter Aufsicht einer unserer Richtmeister auf bzw. abgebaut und verladen werden. Entstandene Schäden (Verschmutzungen der Planen oder Dekorationstücher, Sachschäden oder Personenschäden) die infolge Arbeiten ohne Aufsicht entstanden sind, gehen voll zu Lasten des Mieters.
    An Sonn- und Feiertagen, bei einer Auf- oder Abbaudauer länger als 8 Stunden, sowie an Werktagen ab 20 Uhr, erhöht sich der Monteurstundenlohn um 25%.
  6. Die Bauabnahme (ab 72 Quadratmeter) ist vom Mieter auf seine Kosten selbst und frühzeitig einzuholen. Die vom Mieter zustellenden Hilfsleute sind während dieser Zeit als von ihm eingestellte Arbeitskräfte zu betrachten.
  7. Für Sturmschäden, verursacht an den Mietgegenständen, hat der Vermieter aufzukommen.
    Bei W = 8 und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich das Zelt von Personen räumen zulassen.
    Für Personen- und anderer Sachschaden ist der Mieter schadensersatzpflichtig.
  8. Die Zelte sind grundsätzlich nicht schneelasttauglich. Daher hat der Mieter in den Wintermonaten dafür Sorge zu tragen, dass das Zeltdach von Schnee und Eis frei bleibt (entsprechend zu beheizen bzw. zu räumen).
  9. Für Diebstahl und böswillige oder durch unsachgemäße Benutzung verursachte Beschädigung, sowie infolgedessen sich ergebenden Schaden ist der Mieter zahlungspflichtig und zwar vom Zeitpunkt der Abnahme bis zur Wiedergabe der angemieteten Gegenständen.
  10. Bei Diebstahl oder Beschädigungen werden alle Gegenstände zum heutigen Anschaffungsprei berechnet. Die Feuerversicherung übernimmt der Vermieter. Licht und Feueranlagen sind sachgemäß anzulegen.
  11. Feuerlöscher sind vom Mieter in ausreichender Anzahl bei zustellen. Die erforderlichen Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter betriebsbereit zu halten.
  12. Für Schäden, wiche durch verspäteten oder nicht erfolgten. Aufbau der Mietgegenstände infolge Verkehrssperre, Streiks, Eisenbahnunglücks oder Naturereignissen entstehen, ist der Vermieter nicht verantwortlich und nicht haltbar.
  13. Der Mieter muss für ausreichenden Abstellplatz für die Transport Container während der Veranstaltung sorgen. Wenn die örtlichen Gegebenheiten es nicht zulassen die Container neben dem Zelt stehen zu lassen, werden die Transportkosten bzw. Fahrzeiten für die Container als Monteurstunden berechnet.
  14. Bei verspäteter Zahlung kommen die banküblichen Sollzinsen in Anrechnung.
  15. Als Gerichtsort gilt für beide Teile Westerburg/ Westerwald.